Satzung

Forum Bio- und Gentechnologie – Verein zur Förderung der gesellschaftlichen Diskussionskultur e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Forum Bio- und Gentechnologie – Verein zur Förderung der gesellschaftlichen Diskussionskultur e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird in das Vereinregister eingetragen


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung;
    • die Verbesserung des Bildungs- und Informationsstandes der breiten Öffentlichkeit zu den modernen Biowissenschaften, insbesondere Bio- und Gentechnologie, Pflanzenforschung und –züchtung sowie deren Anwendung in Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, bei der Energie- und Rohstofferzeugung sowie in anderen industriellen Prozessen;
    • eine bessere Präsenz wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sichtweisen zu diesen Themen in der breiten Öffentlichkeit und den Medien,
    • die Förderung einer sachorientierten Meinungsbildung und der öffentlichen Diskussionskultur.
  3. Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen erfüllt werden:
    • Erstellung allgemein verständlicher, anschaulicher Informationen auf wissenschaftlicher Grundlage zu den aufgeführten Forschungs- und Anwendungsbereichen;
    • Verbreitung dieser Informationen über verschiedene Medien, insbesondere das Internet,
    • Zielgruppen- und medienspezifische Aufbereitung dieser Informationen, etwa für Schüler, Lehrer oder Journalisten,
    • Vermittlung von Kontakten zwischen Wissenschaftlern aus den genannten Themengebieten und Multiplikatoren wie Journalisten oder Lehrern;
    • Teilnahme an Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Vermittlung von Referenten;
    • & Organisation von Dialog- und Diskussionsforen zu den aufgeführten Themenbereichen mit Vertretern aus Wissenschaft und Gesellschaft, vor allem über das Medium Internet;
    • Einwerbung von Mitteln.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt keine wirtschaftlichen Interessen Dritter, insbesondere von Unternehmen oder Verbänden.
  5. Der Verein kann mit Initiativen und Vereinen, die ähnliche Ziele vertreten, im Sinne seiner genannten satzungsgemäßen Zwecke zusammenarbeiten.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche wie juristische Personen sein.
  2. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt: Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beenden. Fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand fristlos beenden.
    3. durch Ausschluss nach § 5


§ 4 Beiträge, Zuwendungen

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
  3. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Zuwendungen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Leistungen, die auf Grundlage besonderer schriftlicher Verträge erbracht werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie weder eingezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einen etwaigen Liquidationsüberschuss.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen diese Satzung oder gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat und dabei dem Verein schweren Schaden zugefügt hat.
  2. Ein solcher Verstoß liegt auch dann vor, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung für mindestens ein Jahr seinen Beitrag nicht gezahlt hat.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, entweder aus eigenem Ermessen oder auf Verlangen des zehnten Teils der Mitglieder. Das betroffene Mitglied kann den Beschluss anfechten und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Beschluss auf Ausschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder treten mindestes alle zwei Jahre zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin angekündigt und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hierüber sind die Mitglieder noch vor der Versammlung zu informieren.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Weitere Ergänzungen der Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Abberufung
    2. die Genehmigung des Haushaltsplans,
    3. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses des Vorstands,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    6. Beschlussfassung über Ausschlüsse aus dem Verein,
    7. Wahl des /der Kassenprüfer /in; diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein,
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
  6. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
  7. Über den Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.
  8. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
  9. Personalwahlen sind geheim, wenn dies von mindestens einem ordentlichen Mitglied verlangt wird.


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  3. Der Vorstand besteht aus drei Personen: einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind jeweils berechtigt, den Verein allein nach außen zu vertreten.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es werden schriftliche Protokolle gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch den Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind.
  5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden im Amt.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


§ 8 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Amtsperiode des Beirats beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Beirat berät und unterstützt Verein und Vorstand bei der Erreichung der Ziele.
  5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu je zur Hälfte an Ärzte ohne Grenzen e.V. und Wissenschaftsscheune e.V..
  4. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.12.2008 beschlossen.

 

Satzung (PDF)

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